Ab dem 01.04.26 kommt es im Bereich der Zu- und Abfahrt Neumühle zur Schweriner Umgehung zu Baumaßnahmen und Sperrungen. Weitere Informationen finden Sie Hier
I. Geltungsbereich - Vertragsgegenstand
Die Tierärzte IVC Evidensia GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer Frau Christine Storm und Heiner Langbehn, Landsberger Straße 94, 80339 München (nachfolgend als Evidensia bezeichnet) ist bestrebt, die ihr anvertrauten Tiere qualifiziert und umfassend nach den neuesten veterinärmedizinischen, therapeutischen und pflegerischen Erkenntnissen zu untersuchen, zu behandeln sowie auch in sonstigen Belangen bestmöglich zu betreuen. Zur Gewährleistung eines reibungslosen Praxis- und Klinikbetriebs und zur Feststellung der Rechte und Pflichten der Tierhalter sind von Evidensia die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbeziehungen konzipiert worden.
Die allgemeinen Geschäftsbeziehungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen Evidensia und dem Auftraggeber bei ambulanten, teilstationären und vollstationären tierärztlichen Tätigkeiten und Betreuungs- und Pflegedienstleistungen.
II. Art des Vertrages/Vertragsschluss
Die Rechtsbeziehungen zwischen Evidensia und dem Auftraggeber sind privatrechtlicher Natur. Die Regelungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für denjenigen, der zugunsten des Tierhalters den Vertrag mit Evidensia schließt.
Der Behandlungsvertrag kommt grundsätzlich durch einen schriftlichen Auftrag zustande. Dieser wird bei Bedarf durch ein Narkoseeinverständnis, eine OP-Vereinbarung oder anderweitige Vereinbarungen ergänzt.
Im Einzelfall kommt ein Behandlungsvertrag auch durch eine Online-Anmeldung/-Terminbuchung sowie durch eine Konsultation der jeweils durch Evidensia betriebenen Praxis/Klinik und durch Übernahme der Behandlung des Tieres mündlich, also ohne eine schriftliche Vereinbarung zustande. So ist die Bitte bzw. Aufforderung, einem Tier zu helfen, als einseitige Willenserklärung des Auftraggebers zu verstehen. Auch das Zeigen eines kranken/verletzten Tieres gilt als konkludentes (schlüssiges) Handeln.
III. Öffnungszeiten, Terminvereinbarung
Die regulären Öffnungszeiten der jeweils durch Evidensia betriebenen Praxis/Klinik werden durch einen Aushang im Eingangsbereich des Gebäudes und auf der Homepage veröffentlicht.
Termine können telefonisch oder persönlich während der üblichen Öffnungszeiten vereinbart werden. Auch bei festen Terminen kann es zu Wartezeiten kommen, wenn Notfälle vorrangig behandelt werden müssen. Auch Ausfallzeiten der Mitarbeiter(innen) können zu Verschiebungen, Wartezeiten oder Absagen der Termine führen. Evidensia übernimmt keinerlei Haftung für die Aufwendungen des Auftraggebers und Kosten bei Abweichungen von vereinbarten Terminen. Die jeweils durch Evidensia betriebene Praxis/Klinik wird unverzüglich nach Bekanntwerden versuchen, den Auftraggeber über die Abweichung vom geplanten Termin zu informieren.
IV. Aufnahme, Informationspflicht
Beim Betreten des Geländes bzw. des Gebäudes der jeweils durch Evidensia betriebenen Praxis/Klinik hat der Auftraggeber den Anweisungen der Mitarbeiter Folge zu leisten. Es ist auf andere Kunden und deren Tiere Acht zu geben und angemessener Abstand zu halten. Hunde sind auf dem gesamten Gelände an der Leine zu führen.
Die Aufnahme des Tieres erfolgt nach vorheriger Anmeldung.
Der Tierhalter ist der rechtmäßige Eigentümer des Tieres. Der Auftraggeber ist die Person, die die tierärztliche Tätigkeit in Auftrag gibt, das heißt, das Tier in der jeweils durch Evidensia betriebenen Praxis/Klinik zur Behandlung vorstellt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung Wesensauffälligkeiten (z.B. Aggressivität) des Tieres mitzuteilen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, hinsichtlich der Erkrankung des vorgestellten Tieres selbstständig vollständig Angaben zu machen, insbesondere Dauer, Intensität, Vorbehandlungen und Medikamentenunverträglichkeiten zu nennen. Untugenden des Tieres, die zur Gefährdung des Praxis-/Klinikpersonals, anderer Tierhalter und deren Tiere oder der Praxis-/Klinikeinrichtung führen können, sind bei der Aufnahme zu nennen.
Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, frühzeitig selbstständig Angaben hinsichtlich mangelnden Therapieerfolgs oder postoperativer Komplikationen zu machen.
Mit dem Auftrag zur Untersuchung/Behandlung erklärt der Auftraggeber, dass er die fälligen Beträge zahlen will und kann.
Eine Aufnahme des Tieres erfolgt nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit der jeweils durch Evidensia betriebenen Praxis/Klinik. Die jeweils durch Evidensia betriebene Praxis/Klinik behält sich vor, eine Aufnahme bei Überschreitung ihrer personellen, sachlichen oder medizinischen Leistungsfähigkeit abzulehnen.
Sofern der Auftraggeber nicht der Tierhalter sein sollte, so versichert der Auftraggeber, die volle Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der veterinärmedizinischen Behandlung inkl. der Durchführung einer eventuellen notwendigen Euthanasie zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein, ist dieser Umstand vor Behandlungsbeginn mitzuteilen.
Besuche der aufgenommenen Tiere sind nur nach vorheriger Vereinbarung möglich.
V. Art und Umfang der tierärztlichen Leistungen
Art und Umfang der tierärztlichen Leistungen werden vom jeweiligen untersuchenden und behandelnden Tierarzt bestimmt. Er entscheidet aufgrund seiner veterinärmedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen unter Berücksichtigung des in der jeweiligen Situation anzuwendenden tierärztlichen Standards über die Untersuchungs- und Behandlungsmethode. Dabei orientiert sich der Tierarzt an der Art und der Schwere der Erkrankung/Verletzung und trifft die Maßnahmen, die im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Praxis/Klinik für eine veterinärmedizinisch zweckmäßige, erforderliche und ausreichende Versorgung notwendig sind.
Der diensthabende Tierarzt/die diensthabende Tierärztin kann die Durchführung einer Untersuchung bzw. eine Behandlung ablehnen, wenn sie den betrieblichen Ablauf stört oder wenn sie gegen geltendes Recht, insbesondere gegen die Regelungen des Tierschutzgesetzes verstößt.
Eine veterinärmedizinisch nicht sinnvolle Behandlung („Schönheitsoperation“) oder eine tierschutzwidrige Tötung des Tieres („Euthanasie ohne vernünftigen Grund“) wird auch dann nicht durchgeführt, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich wünscht.
Der behandelnde Tierarzt/die behandelnde Tierärztin wird grundsätzlich die beabsichtigten Untersuchungen/Behandlungen mit dem Auftraggeber abstimmen und diesen im Rahmen der zivilrechtlichen Notwendigkeiten aufklären. Der diensthabende Tierarzt/die diensthabende Tierärztin ist im Einzelfall berechtigt, dringend erforderliche Not-Behandlungen (auch Not-Operationen) oder im äußersten Notfall eine notwendig werdende sofortige Nottötung des Tieres auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Tierhalters/Auftraggebers durchzuführen, wenn eine Kontaktaufnahme, eine Aufklärung und das Einholen des Einverständnisses nicht möglich ist, jedoch die Not-Behandlung oder Not-Tötung veterinärmedizinisch und tierschutzrechtlich geboten ist.
Die jeweils durch Evidensia betriebene Praxis/Klinik ist zur Behandlung eines Tieres nicht verpflichtet, außer es liegt ein Notfall vor.
Ein „Notfall“ bzw. eine Notfallbehandlung ist eine Behandlung, welche bei bedrohlichen Störungen der Vitalparameter Bewusstsein, Atmung und Kreislauf oder der Funktionskreisläufe Wasser-Elektrolyt-Haushalt, Säure-Basen-Haushalt, Temperaturhaushalt und Stoffwechsel unverzüglich stattfinden muss. Ohne sofortige Hilfeleistung sind erhebliche gesundheitliche Schäden oder der Tod des Patienten zu befürchten. Im Mittelpunkt der Ersten Hilfe steht die Sicherstellung der Vitalfunktionen (Bewusstsein, Atmung und Kreislauf).
Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis, dass im Zuge der Behandlung gewonnene Untersuchungsergebnisse, sowie entnommene Proben von Körperflüssigkeiten, Gewebeproben oder Organen, von der jeweils durch Evidensia betriebenen Praxis/Klinik für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden dürfen.
VI. Erbringer der tierärztlichen Leistung
Der Behandlungsvertrag kommt zustande zwischen dem Auftraggeber und Evidensia, nicht aber mit einem dort angestellten Tierarzt.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Durchführung einer Untersuchung/einer Behandlung durch einen bestimmten Tierarzt/eine bestimmte Tierärztin zu verlangen.
VII. Arzneimittelversorgung
Arzneimittel dürfen nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung angewendet oder zur Anwendung durch den Tierhalter/Auftraggeber an diesen abgegeben werden. Dies setzt aus rechtlicher Sicht eine Untersuchung und bei der Anwendung/Abgabe von Antibiotika eine klinische Untersuchung voraus. Dazu ist das zu behandelnde Tier physisch in der jeweils durch Evidensia betriebenen Praxis/Klinik vorzustellen.
Der Tierhalter/Auftraggeber erklärt sich bereit, dass im Falle eines Therapienotstandes das Tier im Rahmen einer Umwidmung auch mit solchen Arzneimitteln behandelt werden kann, die nicht für die Tierart oder das betreffende Anwendungsgebiet zugelassen sind.
VIII. Entlassung
Die Entlassung erfolgt, wenn das Tier nach dem Urteil des behandelnden Tierarztes/der behandelnden Tierärztin einer weitergehenden (teil-) stationären Behandlung nicht mehr bedarf oder die Entlassung vom Tierhalter/Auftraggeber ausdrücklich gewünscht wird.
Besteht der Auftraggeber entgegen tierärztlichem Rat auf einer Entlassung oder verlässt er eigenmächtig mit dem Tier die jeweils durch Evidensia betriebene Praxis/Klinik, haftet Evidensia für eventuell entstehende Folgen nicht.
Die Bezahlung der Behandlungskosten hat grundsätzlich vor der Entlassung des Tieres zu erfolgen. Zu diesem Zweck erstellt die jeweils durch Evidensia betriebene Praxis/Klinik eine den Anforderungen der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) genügende Rechnung.
Der Auftraggeber hat Zahlungen bevorzugt in bar oder per EC-Giro-Card mit Pin oder mit Kreditkarte mit Pin zu leisten. Die jeweils durch Evidensia betriebene Praxis/Klinik kann im Einzelfall andere Zahlungsmodalitäten vorsehen, wie z.B. Zahlung nach Rechnungserhalt oder Ratenzahlung. Dies ist mit zusätzlichem Entgelt (Bearbeitungsgebühr bzw. Zinsen) verbunden und wird vor Behandlungsbeginn mit dem Auftraggeber vereinbart.
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Evidensia im Falle einer Überweisung durch einen anderen Tierarzt eine Rücküberweisung an diesen vornimmt und diesem die erhobenen notwendigen Behandlungsdaten mitteilt.
IX. Vergütung-GOT/Notdienst
Untersuchungs- und Behandlungskosten werden im Rahmen der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT in der jeweils gültigen Fassung) abgerechnet und sind nach Erbringung der Leistung zur Zahlung fällig.
Gemäß der aktuellen GOT ist Evidensia verpflichtet, im Notdienst eine pauschale Notdienstgebühr in Höhe von 50,00 € (netto) zu berechnen. Zusätzlich muss für tierärztliche Leistungen im Notdienst mindestens der 2-fache Satz der GOT abgerechnet werden. Außerdem wird es der Praxis/Klinik ermöglicht, im Notdienst bis zum 4-fachen Gebührensatz abzurechnen.
Arzneimittel, Futter, Verbrauchsartikel, Fremdleistungen (z.B. Labor) und sonstige Produkte werden nach den gesetzlichen Bestimmungen oder nach den empfohlenen Verkaufspreisen der Hersteller oder Dienstleister abgerechnet.
Abgegebene Medikamente und Waren verbleiben im Eigentum von Evidensia, bis zur vollständigen Zahlung durch den Auftraggeber.
Der Umtausch oder die Rücknahme von Arzneimitteln, Diät- und Ergänzungsfuttermitteln ist ausgeschlossen.
Kostenschätzungen für Untersuchungen und Behandlungen können im Vorfeld vereinbart werden. Diese gelten aber nur als Anhaltspunkt und sind nicht endgültig, da es immer zu Komplikationen oder Behandlungsnotwendigkeiten kommen kann. Die jeweils durch Evidensia betriebene Praxis/Klinik wird versuchen, erkennbare Änderungen schnellstmöglich mitzuteilen. Die Kostenschätzung bezieht sich immer auf den aktuellen Zustand des Tieres und ist für den weiteren Verlauf der Behandlung nicht verbindlich.
X. Ausfallhonorar
Die jeweils durch Evidensia betriebene Praxis/Klinik arbeiten nach dem sog. Bestellsystem, d.h. diese reservieren für das Tier des Auftraggebers den erforderlichen Termin. Da veterinärmedizinische Behandlungen über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden, kann die jeweils durch Evidensia betriebene Praxis/Klinik nicht kurzfristig neue Patienten annehmen oder Ersatztermine vereinbaren.
Daher ist Evidensia berechtigt, alle vereinbarten Termine, welche nicht wahrgenommen werden, unabhängig vom Grund der Verhinderung, in Rechnung zu stellen. Termine, die aus zwingenden Gründen rechtzeitig, d.h. 24 Stunden vor dem Termin, abgesagt werden, werden nicht in Rechnung gestellt.
Die Höhe des vereinbarten Ausfallhonorars richtet sich nach der Gebührenordnung für Tierärzte.
Kann der Termin anderweitig besetzt werden, wird kein Honorar verlangt.
Sollte Evidensia durch die nicht rechtzeitige Absage eines Behandlungstermins ein Ausfallhonorar in Rechnung stellen, bleibt es dem Auftraggeber unbenommen, den Nachweis zu führen, dass ein Honorarausfall konkret entweder nicht oder nicht in der Höhe entstanden ist.
XI. Aufzeichnung von Daten
Krankengeschichten, insbesondere Krankenblätter, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Aufzeichnungen sind Eigentum von Evidensia. Der Tierhalter/Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen, kann allerdings gegen eine Kostenerstattung die Erstellung und Aushändigung von Kopien verlangen.
Die Verarbeitung von Daten einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz und der tierärztlichen Schweigepflicht. Die datenschutzrechtlichen Rechte gemäß DSGVO bleiben unberührt. Hierzu zählen insbesondere folgende Rechte:
Die jeweils durch Evidensia betriebene Praxis/Klinik behält sich vor, mit dem Auftraggeber eine den Regelungen der DSGVO genügende Vereinbarung zur Datenvereinbarung zu schließen.
XII. Haftungsbeschränkung, Parkplatz
Auf dem Parkplatz der jeweils durch Evidensia betriebenen Praxis/Klinik gilt die Straßenverkehrsordnung.
Die Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit von Menschen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den Verkehrswert des Tieres zum Zeitpunkt des Beginns der Behandlung beschränkt.
Für den Verlust oder die Beschädigung/Verletzung von eingebrachten Sachen bzw. Tieren, auch durch Entlaufen, haftet Evidensia nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Der Tierhalter/Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch ihn oder sein Tier verursacht werden.
XIII. Zuständige Tierärztekammer / Beschwerdestelle
Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern Griebnitzer Weg 2 18196 Dummerstorf
Die Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird gesetzlich vertreten durch den Präsidenten.
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